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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2011 - L 8 AY 112/11 B ER, L 8 AY 113/11 B   

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https://dejure.org/2011,122273
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2011 - L 8 AY 112/11 B ER, L 8 AY 113/11 B (https://dejure.org/2011,122273)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.11.2011 - L 8 AY 112/11 B ER, L 8 AY 113/11 B (https://dejure.org/2011,122273)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. November 2011 - L 8 AY 112/11 B ER, L 8 AY 113/11 B (https://dejure.org/2011,122273)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2011 - L 8 AY 112/11
    § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde auch dann ausgeschlossen unzulässig ist, wenn die Berufung in der Hauptsache, beispielsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung, zugelassen werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. September 2008 L 8 SO 80/08 ER , NdsRpfl 2009, 74, mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 155/06

    Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. Leistung zur Sicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2011 - L 8 AY 112/11
    Der nach dem klaren Gesetzeswortlaut für die Beschwerdefähigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes für den Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seines Antrages im Beschwerdeverfahren zu ermitteln, wobei offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrende Anträge, die nur zur Erhöhung des Beschwerdewertes gestellt werden, bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 25. September 2008 L 8 SO 155/06 , NdsRpfl 2009, 35).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 8 AY 80/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2011 - L 8 AY 112/11
    Das SG hat in seinem angegriffenen Beschluss mit zutreffender Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Gerichte wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) über die vom Gesetzgeber in dem hier einschlägigen § 3 AsylbLG vorgesehenen Leistungen nicht hinausgehen dürfen (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des Senats vom 17. November 2011 im Verfahren L 8 AY 80/11 B ER).
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